Statuten des Vereins „Tennisclub Gols":

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Gols, kurz „TC Gols“. 

(2) Er hat seinen Sitz in 7122 Gols und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. 

§ 2 Zweck 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung des Sportes, inbesonders des Tennissportes frei von parteipolitschen und weltanschaulichen Einflüssen sowie ohne Unterschied der Konfession und politischen Gesinnung. 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

(2) Als ideelle Mittel dienen: 

a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende; 

b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes und die Erstellung einer Homepage. 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; 

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen ohne Gewinnerzielungsabsicht; 

c) Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglie-der sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages för-dern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wer-den. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß. 

(2) Der Austritt kann nur mit 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens ein Monat vor-her schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unbe-rührt. 

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung an-derer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der General-versammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtun-gen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und pas-sive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unter-lassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereins-statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mit-glieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der General-versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und das Schiedsgericht (§ 15). 

§ 9 Die Generalversammlung 

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Ge-neralversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmbe-rechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wo-chen statt. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mit-glieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalver-sammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversamm-lung schriftlich oder mindestens drei Tage vor dem Termin mittels Fax oder E-mail beim Vorstand einzu-reichen. 

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat ei-ne Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. 

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst wer-den soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 

b) Beschlußfassung über den Voranschlag; 

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; 

d) Entlastung des Vorstandes; 

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentli-che Mitglieder; 

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 

h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 11 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus maximal vierundzwanzig Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie bis sechzehn Beiräten. 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines ge-wählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nach-trägliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand oh-ne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rech-nungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden 

sein, hat jedes ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kura-tors beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vor-standsmitglied den Vorstand einberufen. 

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend sind. 

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstands-mitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder enthe-ben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück-trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalver-sammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirk-sam. 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende An-gelegenheiten: 

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses; 

b) Vorbereitung der Generalversammlung; 

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; 

d) Verwaltung des Vereinsvermögens; 

e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern; 

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögens-werte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. 

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden. 

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnun-gen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand 

(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und des Sektionsleiters ihre Stellvertreter. 

§ 14 Die Rechnungsprüfer 

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden zwei Wochen vor der Generalversammlung durch den Vorstand be-stimmt. 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsab-schlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. 

§ 15 Das Schiedsgericht 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebil-det, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Auffor-derung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen sei-nerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentli-ches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorge-schlagenen das Los. 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stim-menmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 16 Auflösung des Vereines 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentli-chen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlos-sen werden. 

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an die politsche Gemeinde Gols zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO ge-spendet werden. 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung in-nerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.